S a t z u n g

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vom 05.12.2018


§ 1        Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Ostdeutschlands e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Berlin. Die Geschäftsleitung befindet sich im selben Oberfinanzbezirk. Der Verein wird beim Amtsgericht Berlin in das Vereinsregister eingetragen. Der Arbeitsbereich ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.


§ 2        Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, sowohl aktiv als auch im Ruhestand. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.


§ 3        Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Vorstände sind beitragsfreie Mitglieder.


§ 4        Beginn der Mitgliedschaft
  1. Der Beitritt in den Verein ist schriftlich zu erklären.
  2. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
  3. Allen Beitrittswilligen sind auf Wunsch vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben; nach Beitritt sind sie auszuhändigen.
  4. Der Vorstand kann den Beitritt binnen 4 Wochen nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages schriftlich verweigern. Wird der Beitritt nicht verweigert, gilt als Beginn der Mitgliedschaft das Datum der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages bzw. das Datum der rückwirkenden Aufnahme.
  5. Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.


§ 5        Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.
  2. Der Austritt ist nur am Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er ist per Einschreiben bis 31.12. des Kalenderjahres schriftlich dem Verein mit Originalunterschrift zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.
    Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Voraussetzung ist eine Mahnung, in der die Streichung angedroht wurde. Die Streichung kann erst erfolgen, wenn nach der Mahnung 2 Monate verstrichen sind.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für offene Forderungen und etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung, die im Rahmen der Mitgliedschaft entstanden sind.


§ 6        Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt nur die Mitglieder, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen oder auf schriftliche Aufforderung zukommen zu lassen. Sollte das Mitglied nach zweifacher schriftlicher Aufforderung die Unterlagen nicht in der Beratungsstelle eingereicht haben, wird die Erklärung nach Aktenlage abgearbeitet.
    Das Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 7 dieser Satzung und laut Beitragsordnung verpflichtet. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
  2. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu Erfüllung des Vereinszweckes ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklärt sich das Mitglied insofern damit einverstanden, dass ihm ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszweckes per E-Mail übermittelt werden. Änderung persönlicher Daten (z.B. Adresse, Eheschließung und E-Mailadresse usw.) sind innerhalb von 4 Wochen dem Verein mitzuteilen.


§ 7        Mitgliedsbeitrag
  1. Für die Mitgliedschaft im „Lohnsteuerhilfeverein Ostdeutschlands e. V.“ wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Eine einmalige Eintrittsgebühr gibt es nicht. Der Jahresmitgliedsbeitrag darf nur nach der gültigen Beitragsordnung erhoben werden.
  2. Der erste Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge werden bis zum 31.03. des Kalenderjahres fällig, auch wenn die Leistungen des Vereins bis dahin noch nicht in Anspruch genommen wurden.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
  4. Außer dem sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gemäß § 2 unserer Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird entweder per Lastschrifteinzug, Überweisung oder durch Barzahlung in den Beratungsstellen entrichtet. Eine Rechnungslegung erfolgt nicht.
  6. Für von Mitgliedern zu verantwortende Lastschriftrückläufer wird neben der Bankgebühr eine Bearbeitungsgebühr für zusätzlichen Aufwand in Höhe von 10,00(zehn)€ erhoben. Für Mahnungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Teile des Mitgliedsbeitrages wird eine Bearbeitungsgebühr für zusätzlichen Aufwand in Höhe von 10,00(zehn)€ erhoben. Für die Einreichung des gerichtlichen Mahnverfahrens wird neben der gesetzlichen Gebühr eine Bearbeitungsgebühr für zusätzlichen Aufwand in Höhe von 10,00(zehn)€ erhoben.
  7. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe entfällt.


§ 8        Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9        Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10        Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
  4. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks), mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Genehmigung der Beitragsordnung
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (§ 15 AO) schließt
    • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins mit Ausnahme des § 12 Satz 3 dieser Satzung.


§ 11        Der Vorstand
  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem oder zwei Stellvertretern, die im Verein unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen haben. Diese Aufgaben werden in internen Dienstverträgen geregelt.
  2. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten oder durch einen der Stellvertreter.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerrufbar. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied in Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer oder zum Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabe wahrzunehmen:
    • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
    • Bestellung eines Geschäftsführers i. S. d. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
    • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i. S. d. § 14 der Satzung
    • Bekanntgabe des Geschäftsführungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde


§ 12        Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 13        Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    • Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
    • Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
  3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern bekanntzugeben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunde über die betreffende Beschlussfassung beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
  6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. §§ 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.


§ 14        Beratung der Mitglieder
  1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23 StBerG ausgeübt. Die Beratung kann außerhalb der Beratungsstelle erfolgen, wenn das Mitglied dies ausdrücklich wünscht.
  2. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Die zweite Beratungsstelle kann auch in einem anderen Oberfinanzbezirk liegen, wenn dabei die Einhaltung der laut StBerG und Satzung bezeichneten Vorschriften und Pflichten sicher gestellt ist. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über alle in den Beratungsstellen tätigen Personen aus.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
  4. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
  5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nach dem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
  6. Schadensersatzansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein wegen Schäden aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzungen oder fahrlässiger steuerlicher Falschberatung verjähren in 3 (drei) Jahren. Die Frist Beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids an das Mitglied.


§ 15        Haftpflichtversicherung

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen, u. a.) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. D. § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.


§ 16        Auflösung des Vereins, Liquidation
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBRG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 StBerG zu beschließen.
  4. Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.


§ 17        Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Berlin.


§ 18        Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der geänderten Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.